Der Verein
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen MTB-Murgtal; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen und trägt den Zusatz e.V..
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Der Verein hat seinen Sitz in Gernsbach.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung(AO)
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Zweck des Vereins ist die F¨orderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere:
• Durch die Ausübung des Mountainbikens als Sport und Freizeitgestaltung in allen Varianten und Disziplinen im Murgtal und Umgebung.
• Durch das Anstreben der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, unabhängig von politischen Meinungen unreligiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen. Der Sport wird im Verein nur nach den allgemein anerkannten Amateurgrundsätzen betrieben. Er leistet darüber hinaus einen Beitrag zur sinnvollen Freizeitgestaltung.
• Durch die Erhaltung und Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die naturverträgliche Ausübung des Mountainbikens, dies beinhalte auch die Pflege und den Bau von legalen Trails und Wegen und trägt aktiv zur Entzerrung der gemeinsam genutzten Waldflächen und Wege bei.
• Der Verein leistet Aufklärungsarbeit zur Minimierung bzw. zum Rückbau illegaler Sportstätten und Wege.
• Durch den konstruktiven Dialog zwischen Mountainbikern (sowohl Vereinsmitgliedern als auch Nichtmitgliedern) und den anderen Erholungsuchenden in der Natur sowie den städtischen Ämtern und Einrichtungen, den Waldeigentümern und der Jägerschaft.
• Durch die Aufklärung der Mitglieder im Sinne eines verantwortungsvollen Verhaltens in der Natur und den nachhaltigen Umgang mit den genutzten Waldflächen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:​
• die Organisation von regelmäßigen gemeinsamen Ausfahrten sowie den Bau und die Nutzungsmöglichkeit legalisierter Trails für Vereinsmitglieder und die Allgemeinheit.
• Zusammenarbeit mit Tourismus, Gemeinden, Forst, Jagdpächtern sowie Verbänden und Vereinen des Murgtals.​
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
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​Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Vereinsmitglieder, deren Vereinszugehörigkeit erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils des Vereinsvermögens oder Entschädigung.
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Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden nach Freigabe durch den Vorstand ersetzt.
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Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen — Verbandsanschluss
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Der MTB-Murgtal ist, sofern seine Selbständigkeit gewahrt bleibt, berechtigt, sich anderen Organisationen wie z.B. Verbänden anzuschließen. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband ergänzend. Der MTB-Murgtal e.V. ist weiterhin
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berechtigt, zum Erreichen der satzungsmäßigen Zwecke Arbeitsgemeinschaften oder andere vergleichbare Verbindungen einzugehen.
Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat unter Verwendung des Online-Aufnahmeantrags auf der Homepage des Vereins (www.mtb-murgtal.de) zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit des Minderjährigen erreicht wird. Das entsprechende Formular steht ebenfalls auf der Homepage zum Download bereit.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegen¨uber dem Antragsteller nicht begründen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
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Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Wahl- und Stimmrecht.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform unter mitglieder@mtbmurgtal.de zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
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Änderung der Anschrift
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Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
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Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
5. ​Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 5 Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu
Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
verpflichtet.
§ 6 Beiträge, Gebühren und Abgaben
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Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist rückwirkend für das aktuelle Kalenderjahr gültig.
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Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.Nur in begründeten Fällen kann eine Ausnahme vom Vorstand gemacht werden.
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Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträge befreit.
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Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag bei Härtefällen Beitragserleichterungen zu gewähren oder Beiträge zu erlassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand gerät. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstände anwesend sein müssen. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn mindestens zwei Vorstände dafür stimmen. Ausschließungsgründe sind insbesondere: (a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins (b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist,so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Haftung der Organmitglieder
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Der Vorstand
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus min. 3 Vorstandsmitgliedern (Teamvorstand), welche den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Über zusätzliche Vorstandsposten entscheidet der Vorstand nach Arbeitsbelastung bzw. Expansion des Vereins.
Alle Vorstandsmitglieder i.S. des § 10 Ziff. 1 der Satzung sind nach § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 250 € ist die mehrheitliche Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert, welche über den Jahreshaushalt hinausgehen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11 Wahl des Vorstands
Mitglied des Vorstands kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl ist gültig bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erarbeitung des Haushaltsplans (falls notwendig), Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder via Webkonferenz beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Der Vorstand kann detaillierte Regelungen per Verordnung beschließen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Die Mitgliederversammlung
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr - möglichst im ersten Quartal - einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Falls es die Umstände erforderlich machen, kann sie auch auf ausschließlich elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist nicht möglich.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied - nach Absprache im Vorstand - in Textform über die vereinsüblichen Kanäle nach § 126 b BGB bekannt gegeben. Dies muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Mit dem Termin müssen gleichzeitig die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung wird von mind. einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, muss ein neuer Termin gefunden werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen erfolgen offen, können auf Antrag eines Mitglieds auch geheim erfolgen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch einen Protokollführer, der durch den Versammlungsleiter bestimmt wird, ein Protokoll erstellt. Dieses hat der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
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Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer:innen
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des Vorstandes
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Wahl der Kassenprüfer:innen
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Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 15 Kassenprüfer:innen
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder min. 1 Kassenpr¨ufer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
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Die Kassenprüfer:innen sollen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
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Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer:innen sofort den Vorstand in Kenntnis setzen.
Schlußbestimmungen
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
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Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
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Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Abwicklung verantwortlich. Sind die Vorsitzenden verhindert, nicht bereit diese Aufgabe zu übernehmen oder es erfolgt der Beschluss der Mitgliederversammlung, dass die Vorsitzenden von der Aufgabe entbunden werden sollen, so müssen in der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt werden, die mit der Abwicklung betraut werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegnstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Initiative Mountainbike e.V. kurz: DIMB zur Förderung und Legalisierung des umweltverträglichen MTB-Sports.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Ermächtigungsklausel
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund behördlicher Beanstandungen notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins bestehen bleibt bzw. die problemlose Eintragung ins Vereinsregister möglich ist, ohne dass die Zielstellung des Vereins wesentlich verändert wird. Notwendig gewordene Änderungen sind auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 18 In-Kraft-treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2023 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft (§ 71 BGB).